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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-">Die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner, die oder der mindestens 10 Jahre verheiratet war und bis zum Tod des Inhabers eines Freizügigkeitskontos Unterhalt erhalten hat, gehört ebenfalls zu den Begünstigten nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2399_2399_2399/de#art_15" target="_blank">Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV</a>.</p>
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