Steuerabzug für Kosten der Kinderbetreuung

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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-">Das Bundesgericht anerkennt in einem Leit­urteil, dass die Kosten für ein Ferienlager für Kinder steuerlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten darstellen können. Voraussetzung ist, dass das in Anspruch genommene Angebot in erster Linie einem Bedürfnis der unterhaltspflichtigen Steuer­pflichtigen zur Betreuung des Kindes entspricht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Genfer Steuerverwaltung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab, das den Steuerpflichtigen recht gegeben hatte.</p>

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