Abklärung des Anspruchs auf IV-Rente: Anordnung von medizinischer Begutachtung ist anfechtbar

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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-">Ordnet die IV-Stelle zur Klärung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung gegen den Willen der versicherten Person deren medizinische Begutachtung an, muss die IV-Stelle dazu eine anfechtbare Verfügung erlassen. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich ab.</p>

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