WEF: Präzisierung bezüglich der Fünfjahresfrist für Vorbezüge

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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-">Einerseits kann nach einer Rückzahlung kein neuer Vorbezug beantragt werden, wenn die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Andererseits gilt diese Frist nicht für die Verpfändung.</p>

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