Per 1. Juli 2016 ist eine Revision des Obligationenrechts in Kraft getreten, welche das Firmenrecht neu regelt.
Die Änderung des OR verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere wird bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein. Auch die Umwandlung in eine andere Rechtsform verlangt eine Änderung des Firmennamens nur noch hinsichtlich des Rechtsformzusatzes. Zudem wird künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein.
Ferner werden bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmenname aus einem frei zu bildenden Kern, der mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz ergänzt wird. Schliesslich wird mit der Änderung des Obligationenrechts die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht. Nach bisherigem Recht mussten sich die Firmennamen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften nur von anderen formgleichen Gesellschaften am selben Ort unterscheiden, während die Ausschliesslichkeit des Firmennamens von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz galt. Die Ausschliesslichkeit des Firmennamens wird neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt.
In der Handelsregisterverordnung wurden die Änderungen des OR ebenfalls integriert.
Seit 1. Juli 2016 werden die Merkblätter auf der Website des Handelsregisteramts Zürich aktualisiert zur Verfügung gestellt.
(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 9.06.16, www.zh.ch)